Ärzte und Praxis Homepages

Wird es in naher Zukunft möglich sein, dass wir z.B. dem Zahnarzt unseres Vertrauens via Facebook eine Nachricht zukommen lassen können, in der wir uns für die erfolgreich verlaufene Zahnsteinentfernung bedanken? Oder können wir solche Danksagungen gleich in praxiseigene Gästebücher auf den Webseiten eintragen? Diese - zugegeben etwas seltsam anmutenden Fragen - stellen sich nicht nur webseiten­betreibende bzw. -interessierte Ärzte, sondern auch der Gesetzgeber.

Den meisten Ärzten ist die Wichtigkeit von Marketing bewusst, aber bei der Umsetzung und Realisierung entsprechender Maßnahmen liegen noch Defizite vor. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass für sehr viele Praxen kein Marketing-Budget festgelegt wird. Zudem sind erst knapp über die Hälfte aller Ärzte im Besitz einer Praxis-Homepage. Und da die Erstellung und Betreuung dieser Seiten in sehr vielen Fällen noch in der Hand des jeweiligen Arztes selbst liegt, ist es kaum verwunderlich, dass sich noch erhebliche Defizite bei der Qualität und Rechtsfestigkeit vieler Webseiten feststellen lassen (z.B. sind oft die vorgeschriebenen Pflichtangaben im Impressum nicht vollständig oder dieses fehlt sogar gänzlich). Hier empfiehlt es sich, Dienstleistungen professioneller Agenturen in Anspruch zu nehmen.

Informieren, NICHT werben!

Für die Erstellung rechtssicherer Ärzte- oder Praxis-Homepages benötigt man zwar kein mehrjähriges Studium, allerdings ist es doch nötig, sich ein paar grundlegende Kenntnisse anzueignen. Neben den für alle Internetseiten geltenden Bestimmungen sollte man hier z.B. auch wissen, dass Begriffe wie "Odontolithiasis" – ein den meisten Patienten unbekanntes Fremdwort – erklärt bzw. übersetzt werden müssen. In diesem Fall könnte beispielsweise erklärend "Zahnstein" in einem Glossar stehen.

Im Allgemeinen ist für Ärzte- und Praxiswebseiten folgender Heilberufsgrundsatz entscheidend:
„Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.“
(MBO-Ä, zuletzt geändert am 1. 6. 2007 (DÄBl S. A 1613), §27 (3))

Leider gibt es in diesem Zusammenhang teilweise sehr wenig gefestigte Rechtsprechung. Dennoch kann aus sachlichen Informationen zur Praxis, zu den Ärzten und zu besonderen Behandlungen sowie aus entsprechenden organisatorischen Hinweisen, unter Berücksichtigung einiger Empfehlungen, ein rechtssicheres Angebot erstellt werden..

Empfehlungen zur Rechtssicherheit

  • Inhalt
    • Keine Nennung allgemeiner Tätigkeiten oder Slogans
    • Keine Hinweise auf Kassenleistungen und Kostenübernahme der Kassen
    • Keine Hinweise zu Therapienotwendigkeiten
    • Keine gewerblichen Dienste anbieten
    • Fremdwörter erklären (z.B. in einem Glossar)
  • Fotos
    • Grundsätzlich immer Urheberrechte beachten
    • Keine Fotos von Arzt und/oder Praxispersonal in Berufskleidung neben Darstellungen des Leistungsangebots oder der Behandlungsmethoden
    • Keine Fotos auf denen Arzt und/oder Praxispersonal medizinische Instrumente tragen
    • Keine Fotos von Operationen mit Arzt und/oder Praxispersonal
    • Schriftliche Einverständniserklärung aller abgebildeten Personen
    • Keine Vorher-Nachher-Bilder
  • Webfunktionen
    • Keine Gästebücher und Foren bereitstellen
    • Keine Werbebanner, PopUp-Fenster oder Gewinnspiele

Fazit

Auch wenn unsere Gesetze manchmal etwas undurchschaubar erscheinen, dienen sie meist doch unserem Schutz oder in diesem Fall dem der Patienten. Wo kämen wir hin, wenn man auf der Homepage seines Zahnarztes an einem Gewinnspiel teilnehmen könnte, das als Hauptgewinn eine kostenlose "Odontolithiasis-Entfernung" verspricht?