Impressumspflicht
Es gibt sie noch, die Online-Angebote ohne Impressum, oder wie der Gesetzgeber es nennt - ohne Anbieterkennzeichnung. Dabei gilt eine Nichterfüllung der Informationspflichten einerseits als Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Andererseits begeht man dabei auch einen Wettbewerbsverstoß, auf den oft teure Abmahnungen folgen, die vor allem kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten können.
Was steckt dahinter?
Die Anbieterkennzeichnungspflicht wird seit der Ablösung des Teledienstgesetzes (TDG) am 01.03.2007 vor allem durch das zeitgleich in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) geregelt. Die Informations- und Kennzeichnungspflichten sollen die Anbietertransparenz im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleisten und damit den Verbrauchern ermöglichen, die Diensteanbieter auf ihre Seriosität zu überprüfen. Außerdem können, im Falle von wettbewerbswidrigem Verhalten, andere Marktteilnehmer mit Hilfe dieser Informationen eine Richtigstellung einfordern.
Wer steht in der Pflicht?
Diese Frage ist, wie so oft in unserer Rechtsprechung, kaum eindeutig zu beantworten. Definitiv ausgenommen sind nur Angebote, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und keine Auswirkungen auf den Markt haben. Hier kann aber schon ein eingeblendetes Werbebanner die Pflichterfüllung bedingen. Um Abmahnungen vorzubeugen, sollte daher praktisch kein Online-Angebot ohne Anbieterkennzeichnung bereitgestellt werden.
Wie heißt es so schön: "Im Zweifel für... die Anbieterkennzeichnung."
Aber selbst dies kann nicht immer vor rechtmäßigen Abmahnungen schützen, da im Einzellfall die Gerichte beurteilen, ob Rechtsverletzungen (z.B. fehlerhafte Angaben) vorliegen oder nicht.
Welche Angaben müssen gemacht werden?
Das Telemediengesetz enthält in § 5 Absatz 1 Nr. 1-7 eine Reihe personen- und gruppenbedingter Pflichtangaben. Hier werden zum einen Grundangaben für natürliche Personen bzw. juristische Personen und zum anderen zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Dienstleistern unterschieden.
Im TMG enthaltene Grundangaben müssen von jedem Anbieterkennzeichnungspflichtigen gemacht werden, zusätzliche Pflichtangaben nur von Personen, die den jeweils angesprochenen Gruppen angehören.
Grundangaben
- für natürliche Personen
- Familienname
- Vorname
- vollständige (ladungsfähige) Postanschrift
- Kontaktinformationen (mind. eine E-Mail-Adresse und ein weiteres Kommunikationsmittel, z.B. Telefonnummer)
- für juristische Personen und Personengesellschaften im Sinne des § 2 Satz 2 TMG
- Firmenname inkl. Anschrift (vollständig ausgeschrieben, kein Postfach)
- Vertretungsberechtigter (falls dieser eine juristische Person ist deren Vertreter bis eine natürliche Person benannt werden kann)
- Gesellschaftskapital (freiwillige Nennung von Stamm- bzw. Grundkapital und Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
- Kontaktinformationen (mind. eine E-Mail-Adresse und ein weiteres Kommunikationsmittel, z.B. Telefonnummer)
Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Diensteanbieter-Gruppen
- Bei einem Dienst im Rahmen einer Tätigkeit, die der behördlichen Zulassung bedarf: Zuständige Aufsichtsbehörde (auch falls keine Zulassung erteilt wurde; zur Sicherheit mit Postanschrift)
- Bei Diensteanbietern, die in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind: Register und Registernummer (auch ausländische Registereintragungen)
- Der Diensteanbieter übt einen reglementierten Beruf aus
- Kammer, der der Diensteanbieter angehört
- Gesetzliche Berufsbezeichnung
- Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
- Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und des Zugangs zu den berufsrechtlichen Regelungen
- Der Diensteanbieter besitzt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung: Nummer
- Der Diensteanbieter ist Kapitalgesellschaft (AG, KGaA oder GmbH), die sich in der Abwicklung oder Liquidation befindet: Angabe, dass Diensteanbieter sich in Abwicklung oder Liquidation befindet
Im Einzellfall können sich weitere Informationspflichten, z.B. aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RstV) oder bei Fernabsatzverträgen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ergeben.
Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten, wie sie im Internet sehr häufig anzutreffen sind, ist beispielsweise gemäß § 55 Abs. 2 RStV explizit eine für die Inhalte verantwortliche Person anzugeben.
Eine Datenschutzerklärung wird spätestens dann fällig, wenn auf einer Seite die Möglichkeit der Angabe personenbezogener Daten besteht.
Die vier "bar"s
Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Sie sollten folglich mit jedem Standardbrowser, unter Standardbedingungen und ohne zusätzliche Hilfsmittel einsehbar sein. Hierfür ist es sinnvoll, auf jeder Seite des Internetauftritts einen gut wahrnehmbaren Link zu den Angaben zu platzieren. Es empfiehlt sich, als Link-Text entweder "Anbieterkennzeichnung" bzw. einen der beiden vom Bundesgerichtshof als unbedenklich erachteten Begriffe "Kontakt" bzw. "Impressum" zu verwenden. Auf der Anbieterkennzeichnungsseite ist die Überschrift "Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG)" über den entsprechenden Angaben angebracht.
